Allgemeine Geschäftsbedingungen der REBACON GmbH

für Reinigung, Hausbetreuung, Winterdienst sowie Lüftungs- und Küchenabluftreinigung

Stand: 23.10.2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der REBACON GmbH, Triester Str. 10/4/1/1, 2351 Wiener Neudorf (im Firmenbuch: Triesterstraße 10/Büro 411) (im Folgenden „Auftragnehmer“), insbesondere für Gebäude- und Unterhaltsreinigung, Hausbetreuung, Winterdienst sowie Lüftungs- und Küchenabluftreinigung. Vertragspartner des Auftragnehmers werden als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1.2 Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sie sind unter https://www.rebacon.eu/agb abrufbar und werden auf Wunsch kostenlos übermittelt.

1.3 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

1.4 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu. Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder im Leistungsverzeichnis, gehen diesen AGB vor.

1.5 Verbraucher. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 1 UGB) und Verbrauchern (§ 1 KSchG). Gegenüber Verbrauchern gelten die Punkte 8.4 (Kündigungsfrist), 9.8 (Präklusivfrist), 11.3 (Konventionalstrafe), 12.2 (Rügefrist) und 15.3 (Gerichtsstand) nicht; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 6, 9 und 14 KSchG sowie § 1336 Abs 2 ABGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und, sofern nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (auch per E-Mail), durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

2.3 Kostenvoranschläge erstellt der Auftragnehmer unentgeltlich und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Auf die Unverbindlichkeit wird im Kostenvoranschlag ausdrücklich hingewiesen (§ 5 KSchG). Ergibt sich nach Vertragsabschluss, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten wird, verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich (§ 1170a ABGB).

2.4 Grundlage der Leistung ist eine Besichtigung des Objekts oder die Angaben des Auftraggebers zu Flächen, Bodenbelägen, Verschmutzungsgrad, Anlagen und Zugänglichkeit. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von diesen Angaben ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angepasstes Angebot zu legen.

2.5 Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Fernabsatz (etwa per Telefon oder E-Mail) ab, steht ihm nach Maßgabe des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu; der Auftragnehmer belehrt darüber gesondert. Soll die Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, ist ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers erforderlich (§ 10 FAGG); tritt der Verbraucher danach zurück, schuldet er ein anteiliges Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 16 FAGG).

3. Leistungsumfang

3.1 Art, Umfang, Intervalle und Objekt der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis. Leistungen, die dort nicht angeführt sind, schuldet der Auftragnehmer nicht; sie werden auf Wunsch gesondert angeboten und verrechnet.

3.2 Reinigung. Die Reinigung erfolgt fachgerecht mit Reinigungsmitteln, Geräten und Verfahren, die für die jeweiligen Oberflächen nach dem Stand der Technik geeignet sind. Geschuldet ist der vereinbarte Reinigungserfolg, nicht die Beseitigung von Abnützung, Alterung, Verfärbungen oder Beschädigungen, die durch Reinigung nicht behebbar sind.

3.3 Hausbetreuung. Bei Hausbetreuungsverträgen (einschließlich Pauschal- bzw. All-in-Verträgen) umfasst die Pauschale ausschließlich die im Leistungsverzeichnis angeführten Tätigkeiten in den angeführten Intervallen. Zusatzleistungen (z. B. Sonderreinigungen nach Bauarbeiten, Entrümpelungen, Grünflächenarbeiten außerhalb des Leistungsverzeichnisses, Einsätze außerhalb der vereinbarten Zeiten) werden gesondert nach Aufwand verrechnet.

3.4 Lüftungs- und Küchenabluftreinigung. Geschuldet ist die Reinigung der im Leistungsverzeichnis bezeichneten Anlagenteile, soweit sie über vorhandene oder vom Auftraggeber geschaffene Revisionsöffnungen zugänglich sind. Prüfungen, Wartungen, Befundungen oder Bestätigungen, die einer gesonderten gewerberechtlichen Befugnis oder einer Prüfberechtigung bedürfen (etwa die Prüfung von Brandschutzklappen), sind nicht Gegenstand der Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführte Reinigung auf Wunsch schriftlich.

3.5 Winterdienst. Umfang, Flächen und Leistungszeiten des Winterdienstes ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis samt Flächenplan; im Übrigen gilt Punkt 5.

3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Mitarbeiter und Subunternehmer zu bedienen. Er haftet für diese wie für eigenes Handeln (§ 1313a ABGB).

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer zu den vereinbarten Zeiten den ungehinderten Zugang zu allen zu betreuenden Flächen, Räumen und Anlagen und stellt die dafür erforderlichen Schlüssel, Codes oder Zutrittsmittel zur Verfügung.

4.2 Der Auftraggeber stellt Wasser und Strom in üblichem Umfang kostenlos zur Verfügung und, soweit vereinbart, einen versperrbaren Raum für Geräte und Material sowie bei Winterdienst eine Lagerfläche für Streumittel.

4.3 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn schriftlich auf besonders empfindliche oder wertvolle Oberflächen und Gegenstände, auf bekannte Schäden, auf Gefahrenstellen, auf im Boden oder in Wänden verlegte Leitungen sowie auf besondere Betriebs- oder Sicherheitsvorschriften im Objekt hin.

4.4 Bei Lüftungs- und Küchenabluftreinigung sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Anlage zum vereinbarten Termin abgeschaltet werden kann, dass Revisionsöffnungen zugänglich sind und dass der Küchen- bzw. Betriebsbetrieb während der Reinigung ruht, soweit dies erforderlich ist.

4.5 Bei Winterdienst übergibt der Auftraggeber vor Saisonbeginn einen Flächenplan, kennzeichnet Hindernisse (z. B. Randsteine, Einbauten, Schächte, Poller) und informiert über Änderungen an den Flächen unverzüglich.

4.6 Verzögerungen oder Mehraufwand, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, gehen zu Lasten des Auftraggebers; dafür anfallender Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet. Kann eine Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht erbracht werden, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 1168 ABGB).

5. Termine, Durchführung und Winterdienst

5.1 Vereinbarte Termine und Intervalle hält der Auftragnehmer ein. Ist ein Termin aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (Punkt 14), nicht einzuhalten, wird die Leistung so bald wie möglich nachgeholt.

5.2 Terminverschiebungen durch den Auftraggeber sind spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin bekanntzugeben. Bei späterer Absage kann der Auftragnehmer den dadurch entstandenen Aufwand, insbesondere bereits eingeplante Arbeitszeit und Anfahrt, verrechnen; gegenüber Verbrauchern nur, soweit dieser Aufwand tatsächlich entstanden ist.

5.3 Winterdienst — Saison und Bereitschaft. Die Winterdienstsaison dauert, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom 1. September bis zum 31. März. Während der Saison hält der Auftragnehmer Personal, Geräte und Streumittel in Bereitschaft und beobachtet die Wetterlage selbständig; eines Abrufs durch den Auftraggeber bedarf es nicht.

5.4 Einsatzzeiten. Geräumt und gestreut wird innerhalb der vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten, mangels Vereinbarung innerhalb der Zeiten, für die § 93 Abs 1 StVO die Räum- und Streupflicht vorsieht (6 bis 22 Uhr). Einsätze erfolgen bei Schneefall und Glätte in Intervallen, die nach Witterung, Fläche und Verkehrsbedeutung zumutbar sind. Eine ununterbrochene Schnee- und Eisfreiheit der Flächen ist nicht geschuldet und rechtlich auch nicht verlangt.

5.5 Streumittel. Der Auftragnehmer verwendet die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Streumittel; mangels Vereinbarung abstumpfende Streumittel (z. B. Splitt) oder Auftaumittel nach eigener fachlicher Wahl, jeweils unter Beachtung der für den Standort geltenden landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften, insbesondere allfälliger Beschränkungen für Auftaumittel. Die Entfernung von Streumittelrückständen nach Saisonende ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist.

5.6 Übernahme der Anrainerpflichten. Wird dem Auftragnehmer die Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO vertraglich übertragen, tritt er im vereinbarten Umfang (Flächenplan, Einsatzzeiten) an die Stelle des Verpflichteten (§ 93 Abs 5 StVO). Flächen, Zeiten und Pflichten, die nicht ausdrücklich übertragen sind — insbesondere die Entfernung von Schneewächten und Eiszapfen von Dächern (§ 93 Abs 2 StVO) — verbleiben beim Auftraggeber, es sei denn, sie sind gesondert schriftlich vereinbart.

5.7 Einsatzprotokoll. Der Auftragnehmer dokumentiert jeden Winterdiensteinsatz mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Maßnahme und stellt dem Auftraggeber das Protokoll auf Verlangen zur Verfügung.

6. Preise und Zahlung

6.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Endpreise einschließlich Umsatzsteuer.

6.2 Zuschläge für Leistungen außerhalb der vereinbarten Zeiten, an Sonn- und Feiertagen sowie für Notdiensteinsätze werden nur verrechnet, wenn sie im Angebot oder in einer Preisliste ausgewiesen sind, die dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung stand.

6.3 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Dauerverträgen wird das Pauschalentgelt monatlich im Nachhinein verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist; Winterdienstpauschalen werden in den vereinbarten Teilbeträgen verrechnet.

6.4 Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet (§ 456 UGB) sowie ein Pauschalbetrag von EUR 40 als Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB); der Ersatz darüber hinausgehender notwendiger und angemessener Betreibungskosten bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr geschuldet (§ 1000 Abs 1 ABGB) sowie die notwendigen und angemessenen Kosten zweckentsprechender Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit der Verbraucher den Verzug verschuldet hat und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB).

6.5 Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Verzug, kann der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückbehalten; bei Winterdienst nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen, damit der Auftraggeber die Räum- und Streupflicht selbst wieder übernehmen kann.

6.6 Unternehmer dürfen nur mit Forderungen aufrechnen, die vom Auftragnehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Verbraucher können mit Gegenforderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind, sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG).

7. Wertsicherung

7.1 Pauschal- und Dauerentgelte sind wertgesichert. Die Wertsicherung wirkt in beide Richtungen: Sie führt bei steigendem Index zu einer Erhöhung und bei fallendem Index zu einer Senkung des Entgelts.

7.2 Maßstab ist der von Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Jänner auf Grundlage der für den Oktober des Vorjahres verlautbarten Indexzahl und wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.

7.3 Schwellenwert. Eine Anpassung erfolgt nur, wenn sich die Indexzahl gegenüber der Ausgangsbasis bzw. der Basis der letzten Anpassung um mehr als 3 % verändert hat. Wird der Schwellenwert überschritten, wird die gesamte Veränderung weitergegeben; die neue Indexzahl bildet die Basis für die nächste Anpassung. Veränderungen unter dem Schwellenwert bleiben bis zum nächsten Anpassungsstichtag unberücksichtigt, gehen aber nicht verloren.

7.4 Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Anpassung frühestens zu einem Stichtag, der mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss liegt (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG).

8. Vertragsdauer und Kündigung

8.1 Dauerverträge (insbesondere Hausbetreuung, Unterhaltsreinigung und Pauschalverträge) werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einzelaufträge enden mit der Erbringung der beauftragten Leistung.

8.2 Winterdienstverträge werden für eine Saison (Punkt 5.3) abgeschlossen und verlängern sich jeweils um eine weitere Saison, wenn sie nicht nach Punkt 8.3 gekündigt werden.

8.3 Saison-Kündigungstermin. Winterdienstverträge können von beiden Vertragsteilen bis spätestens 30. Juni mit Wirkung für die folgende Saison schriftlich gekündigt werden. Der Auftragnehmer erinnert den Auftraggeber bis spätestens 31. Mai jedes Jahres schriftlich an die bevorstehende Verlängerung, an den Kündigungstermin 30. Juni und daran, dass der Vertrag ohne Kündigung für die nächste Saison weiterläuft. Unterbleibt diese Erinnerung, kann der Auftraggeber den Vertrag noch bis zum 31. August für die folgende Saison kündigen.

8.4 Kündigungsfrist. Dauerverträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen, insbesondere § 15 KSchG.

8.5 Das Recht beider Vertragsteile, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung nach Punkt 6.5 mit Zahlungen in Verzug bleibt oder wiederholt den Zugang zum Objekt verweigert.

8.6 Bei Vertragsende gibt der Auftragnehmer alle übergebenen Schlüssel und Zutrittsmittel gegen Bestätigung zurück; der Auftraggeber stellt die Rückgabe von im Objekt gelagerten Geräten und Materialien des Auftragnehmers sicher.

9. Haftung

9.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Punkten 9.2 bis 9.8 und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Der Auftraggeber zeigt Schäden, die er auf die Leistung des Auftragnehmers zurückführt, möglichst unverzüglich und unter Beifügung aussagekräftiger Fotos an, damit der Schaden besichtigt und der Sachverhalt gesichert werden kann. Gegenüber Verbrauchern ist mit einer späteren Anzeige kein Verlust von Ansprüchen verbunden.

9.3 Erkennt der Auftragnehmer, dass eine Oberfläche, ein Material oder eine Anlage für die beauftragte Behandlung ungeeignet ist oder eine Anweisung des Auftraggebers offenbar unrichtig ist, warnt er den Auftraggeber (§ 1168a ABGB). Besteht der Auftraggeber trotz Warnung auf der Durchführung, haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schäden nicht.

9.4 Haftungsbeschränkung. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient (§ 1313a ABGB), schuldhaft verursacht haben. Für Sachschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinn des § 1 UGB sind, pro Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt mit dem Zweifachen des für das betroffene Objekt vereinbarten Jahresnettoentgelts; bei Einzelaufträgen ohne laufendes Entgelt mit dem Zweifachen des Nettoauftragswerts. Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5 Verbraucher. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG, gilt Punkt 9.4 mit folgender Maßgabe: Die Haftung für Personenschäden, für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit ist weder ausgeschlossen noch beschränkt; für Sachschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.6 Winterdienst — Neuschnee und Glätte nach einem Einsatz. Hat der Auftragnehmer eine Fläche innerhalb der Einsatzzeiten ordnungsgemäß geräumt und gestreut, liegt in Schneefall, Schneeverwehung oder Glättebildung, die danach auftreten, bis zum nächsten nach Witterung und Fläche zumutbaren Einsatz keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Gleiches gilt bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen, solange ein Räumen oder Streuen nach den Umständen wirkungslos wäre; der Auftragnehmer setzt den Einsatz fort, sobald er wieder wirksam ist. Für Zeiten außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten und für nicht übertragene Flächen (Punkt 5.6) übernimmt der Auftragnehmer keine Pflichten. Gegenüber Dritten richtet sich die Haftung nach dem Gesetz; die Beschränkung nach Punkt 9.4 wirkt nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

9.7 Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach Punkt 9.4 beschränkt ist, gilt diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.8 Präklusivfrist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Personenschäden und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Schlüssel, Zutrittsmittel und Verschwiegenheit

10.1 Übergebene Schlüssel und Zutrittsmittel werden vom Auftragnehmer gegen schriftliche Bestätigung übernommen, sorgfältig verwahrt und nur für die vereinbarten Leistungen verwendet. Ein Verlust wird dem Auftraggeber unverzüglich gemeldet; für Schäden aus einem Verlust gilt Punkt 9.

10.2 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter bewahren über alle betrieblichen und persönlichen Angelegenheiten des Auftraggebers und der Bewohner bzw. Nutzer des Objekts, die ihnen bei der Leistungserbringung bekannt werden, Stillschweigen. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.

11. Personal und Abwerbeverbot

11.1 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen ausschließlich dessen Weisungen; eine Überlassung von Arbeitskräften an den Auftraggeber findet nicht statt. Wünsche zur Durchführung richtet der Auftraggeber an die vom Auftragnehmer benannte Ansprechperson.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in seinem Objekt eingesetzt waren, abzuwerben oder diese unmittelbar oder über Dritte für gleichartige Leistungen zu beschäftigen.

11.3 Konventionalstrafe. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen Punkt 11.2 schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten des betroffenen Mitarbeiters, berechnet nach dessen letztem Bruttomonatsentgelt beim Auftragnehmer. Das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) bleibt unberührt.

12. Gewährleistung und Mängelrüge

12.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt (§ 9 KSchG).

12.2 Rügefrist. Unternehmer haben Mängel der Leistung binnen sieben Kalendertagen ab Leistungserbringung, bei verdeckten Mängeln binnen sieben Kalendertagen ab deren Entdeckung, schriftlich (auch per E-Mail) und unter möglichst genauer Beschreibung zu rügen. Unterbleibt die Rüge, können Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen des Mangels selbst nicht mehr geltend gemacht werden.

12.3 Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht und die Pflicht zur Verbesserung (Nachreinigung) innerhalb angemessener Frist. Ist eine Verbesserung unmöglich, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, schlägt sie fehl oder unterbleibt sie innerhalb angemessener Frist, stehen dem Auftraggeber Preisminderung oder, bei nicht bloß geringfügigen Mängeln, Wandlung bzw. Auflösung des betroffenen Leistungsteils zu (§ 932 ABGB).

12.4 Da Reinigungs- und Winterdienstleistungen ihrer Natur nach durch Nutzung und Witterung rasch an Wirkung verlieren, erleichtert eine Besichtigung unmittelbar nach Leistungserbringung die Feststellung von Mängeln. Gegenüber Verbrauchern ändert dieser Hinweis nichts an Fristen oder Rechten.

13. Datenschutz

13.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpersonen zur Vertragsdurchführung nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG). Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten der betroffenen Personen enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.rebacon.eu/datenschutzerklaerung/.

13.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistung im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (etwa Bewohner- oder Mieterlisten bei Hausbetreuung), schließen die Vertragsteile vorab eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

14. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

14.1 Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die die Leistung vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren (etwa Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streik, Unterbrechung der Strom- oder Wasserversorgung, Sperre des Objekts), befreien ihn für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Hindernis wegfällt.

14.2 Dauert ein solches Hindernis länger als einen Monat, kann jeder Vertragsteil den betroffenen Vertrag schriftlich auflösen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu bezahlen; für nicht erbrachte Leistungen entfällt das Entgelt anteilig.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Kündigungen bedürfen gegenüber Unternehmern der Schriftform; E-Mail genügt. Gegenüber Verbrauchern ist für Erklärungen keine strengere Form als die Schriftform erforderlich (§ 6 Abs 1 Z 4 KSchG).

15.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

15.3 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Unternehmern ist ausschließlich das für 2351 Wiener Neudorf sachlich zuständige Gericht zuständig (§ 104 JN).

15.4 Für Klagen gegen Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Ort der Beschäftigung haben, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt (§ 14 KSchG).

15.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gegenüber Unternehmern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt; gegenüber Verbrauchern gilt an ihrer Stelle das Gesetz.

Anbieter

REBACON GmbH
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Firmenbuchnummer: FN 434119k · Firmenbuchgericht: Landesgericht Wiener Neustadt
UID-Nummer: ATU69628708
Gewerbe: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) · GISA-Zahl: 27974414
Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Geschäftsführung: Faton Luma
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